SATZUNG
DES BRIEFMARKEN- UND MÜNZENSAMMLERVEREIN SPONHEIM UND UMGEBUNG e. V. (im Bund Deutscher Philatelisten)
Version 3 / Änderung vom 25.2.2018
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Briefmarken- und Münzensammlerverein Sponheim und Umgebung (iBDPh) „ (im folgenden kurz BMSU genannt). Er wurde am 08. April 1976 gegründet und hat seinen Sitz in Sponheim.
Der Verein ist in dem Vereinsregister Nr.: 1260 des Amtsgerichtes Bad Kreuznach eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der BMSU bezweckt, das Hobby der Philatelie und Numismatik zu fördern, insbesondere durch:
a) uneigennützige Belehrung und Förderung aller Mitglieder durch Erfahrungs-, Marken und Münzenaustausch.
b) die Freude am Hobby der Philatelie und Numismatik zu vertiefen sowie die philatelistischen und numismatischen Interessen der Mitglieder vertreten.
c) jugendliche Sammler zu fördern, zu betreuen und zu unterstützen.
d) Ausstellungen und andere philatelistische Veranstaltungen durchführen.
e) Durchführung philatelistischer und numismatischer Beziehungen zu anderen gleichgesinnten Vereinen.
f) Der BMSU verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er ist nicht parteilich oder konfessionell gebunden.
g) Der Verein führt regelmäßig Zusammenkünfte durch. Über Termine der Zusammenkünfte beschließt der Vorstand. Diese werden im Vereinsrundschreiben, auf der Homepage des Vereins sowie in den öffentlichen Medien veröffentlicht.
§ 3 Mitgliedschaft
Absatz 1
Mitglied kann jede vertrauenswürdige Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen (Aufnahmeformular). Bei Minderjährigen ist für die Aufnahme das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist berechtigt, Referenzen zu verlangen. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Im Falle der Ablehnung ist der Aufnahmesuchende schriftlich zu verständigen. Der Beschluß des erweiterten Vorstandes ist unanfechtbar.
Das Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Beitrages und zur Begleichung aller sonstigen Verbindlichkeiten verpflichtet.
Ein eventueller Wohnsitzwechsel oder Bankenwechsel ist dem Vorstand innerhalb von 4 Wochen schriftlich anzuzeigen.
Abs. 2
Der Verein kann Ehrenmitglieder haben. Auf Vorschlag des Vorstandes gegenüber der Mitgliederversammlung wird hierüber beschlossen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Abs. 3
Der BMSU kann Fördermitglieder (nicht aktive Sammler) aufnehmen, die nicht dem Landes- bzw. Bundesverband (BDPH) gemeldet werden.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austrittserklärung; sie kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich zugegangen sein, oder
b) durch Tod, oder
c) durch Ausschluß, oder
d) bei Auflösung des BMSU.
Der Austritt oder der Ausschluß befreit nicht von den bis dahin entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem BMSU. Das ausscheidende Mitglied verliert jeglichen Anspruch an die Einrichtungen und das Vermögen des BMSU.
§ 5 Ausschluss
Ein Mitglied kann auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluß des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens
a) das Ansehen oder Interessen des BMSU verletzt, oder
b) trotz wiederholter Aufforderungen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt.
Der Beschluß über den Ausschluß ist unanfechtbar und wird durch den Vorstand dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Zahlung erfolgt im 1. Quartal des Geschäftsjahres durch Bankeinzug. à Der erweiterte Vorstand kann bei 2/3 Mehrheit einzelnen Mitgliedern für ein Jahr den Beitrag erlassen. ( z.B. Bundeswehr, soziales Jahr, Studium, Arbeitslosigkeit etc.)
§ 7 Organe des BMSU
Organe des BMSU sind:
1) Der geschäftsführende Vorstand
2) der erweiterte Vorstand
3) die Mitgliederversammlung
§ 8 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1) dem Vorsitzenden,
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden.
3) dem Schatzmeister
Sie vertreten, und zwar jeder allein handelnd, den Verein im Sinne des § 26 und 27 BGB.
§ 9 Erweiterter Vorstand
zum für 3 Jahre gewählten erweiterten Vorstand gehören:
1) der geschäftsführende Vorstand,
2) der Schriftführer,
3) der Jugendwart
4) stellv. Jugendwart
5) Pressewart und Archivar.
6) Beisitzer
(sollten Stellen vom Vorstand nicht besetzt sein, so werden diese Aufgaben vom Gesamtvorstand in Absprache übernommen)
§ 10 Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder
Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, bei Widerspruch durch schriftliche Abstimmung. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ende seiner Amtsdauer aus, so bestimmt der Vorstand
für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.
§ 11 Arbeitsweise des erweiterten Vorstandes
Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Der geschäftsführende Vorstand hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes verlangt wird.
Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte des erweiterten Vorstandes anwesend ist.
§ 12 Mitgliederversammlung
Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.
Auf Beschluß des erweiterten Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 50 % der Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Vertretung durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht ausgestattetes Mitglied ist statthaft.
§ 13 Rechte und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden und Auslage des Protokolls der letzten Jahresversammlung.
2) Entgegennahme der Bericht des Jugendwartes
3) Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
4) Entlastung des Schatzmeisters,
5) Entlastung des kompletten Vorstandes,
6) Gemäß Frist Neuwahl des kompletten Vorstandes.
7) Wahl der Rechnungsprüfer ( für 3 Jahre)
8) Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages,
9) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und satzungsgemäß gestellte sonstige Anträge.
§ 14 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 15 Protokoll
Über Sitzungen des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, welches vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kassenführung
Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister. Er ist für sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kassenführung voll verantwortlich.
Der Vorstand kann die Rechnungsprüfer jederzeit schriftlich beauftragen, eine unverzügliche Kassenprüfung vorzunehmen.
§ 17 Rechnungsprüfer
Die zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählten Rechnungsprüfer dürfen dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Sie haben das Vereinsvermögen, die Kasse, die Bücher und Belege bei den jeweils verantwortlichen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Feststellung hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres zu berichten sowie gleichzeitig die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen, insofern keine groben Verstöße festgestellt wurden.
Eine unmittelbare Wiederwahl des Rechnungsprüfers ist ausgeschlossen. Beim Ausscheiden eines Rechnungsprüfers während seiner Amtszeit wird vom Vorstand ein Ersatzmann für den Rest der Amtsdauer bestimmt.
§ 18 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können vom geschäftsführenden Vorstand, vom erweiterten Vorstand oder mindestens 20 % der Mitglieder gestellt werden.
§ 19 Auflösung des BMSU
Die Auflösung des BMSU kann durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für den Auflösungsbeschluß sind die Stimmen von mindestens 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen zur Förderung der Philatelie und der Numismatik zu verwenden. Ist die Verwendung für philatelistische und numismatische Zwecke nicht möglich, so darf auch das Vermögen für gemeinnützige Zwecke der Ortsgemeinde Sponheim zugeführt werden. Über Einzelheiten hat die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Der erweiterte Vorstand kann zum Zwecke einer reibungslosen Geschäftsführung eine Geschäftsordnung erlassen.
Sponheim, den 25.Februar 2018
Vorstandsmitglieder: Stand 25.02.2018
Bernhard Haas Udo Zimmermann
Vorsitzender stellvertr. Vorsitzender
Werner Scholtes Udo Zimmermann
Schatzmeister Jugendwart
Christa Jung Michael Köllmeier
Beisitzer stellvertr. Jugendwart
Christel Spanier Jürgen Spanier
Beisitzer Beisitzer
Winfried Fedler Schriftführer
Beisitzer (nicht besetzt)
Pressewart (nicht besetzt) Archivar (nicht besetzt)